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Satzung der Deutschen Gesellschaft für Teleradiologie e.V.

§ 1

Name, Sitz

(1)   Der Verein führt nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Namen

Deutsche Gesellschaft für Teleradiologie e.V.

(2)   Sitz des Vereins ist Dillingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarlouis einzutragen.

§ 2

Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist

  • Die Verbreitung der Teleradiologie in Deutschland und im benachbarten Ausland zum Wohle des Patienten
  • Aufklärungsarbeit über die Leistungsfähigkeit und die Bedeutung der Teleradiologie
  • die Weiterentwicklung der Qualität der medizinischen Versorgung durch Koordination einer ortsübergreifenden Zusammenarbeit und durch die Bereitstellung moderner Technologien auch an mittleren und kleineren Krankenhäusern
  • Aufklärungsarbeit über die Vermittlung der Kostenersparnis im Bereich der Gesamtkosten im Gesundheitswesen durch Teleradiologie
  • eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Radiologen und Krankenhaus aber auch mit allen Leistungsanbietern und Behörden im Gesundheitswesen im Hinblick auf die Teleradiologie
  • eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ist nur in untergeordneten Ausnahmefällen zulässig.

(2)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Beratung der Mitglieder
  • Austausch von Know-how
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • vermittelnde Tätigkeit zwischen Krankenhäusern und teleradiologisch Tätigen, regelmäßige Zusammenarbeit in den einzelnen Ausschüssen und regelmäßiger Gedankenaustausch in informellen Treffen
  • Rundschreiben

§ 3

Mitgliedschaft

1)   Der Verein umfaßt nur ordentliche Mitglieder.

2)   Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, Institution oder Gesellschaft werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks einzusetzen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

3)   Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zustimmungsbeschluss des Vorstands. Sie endet

a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

4)   Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.

5)   Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einer Mehrheit von 2/3. Die Mitgliederversammlung kann das Ausschlussrecht einem Disziplinarausschuss zuweisen. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere

a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
b) wegen unehrenhafter Handlungen
c) wegen vereinsschädigendem Verhalten
d) wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nachhaltig und trotz Mahnung nicht nachkommt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum von sechs Monaten und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt
e) wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Vereinszwecke verstoßen hat

Die Entscheidung des Vorstands bzw. des Diziplinarausschusses kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aufgehoben werden, wenn der Ausgeschlossene dies innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung seines Ausschlusses beim Vorstand schriftlich beantragt. Bis zu deren Entscheidung ist der Ausschließungsbeschluss schwebend unwirksam; die Rechte des Ausgeschlossenen ruhen.

6)   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte, insbesondere im Zusammenhang mit Äußerungen gegenüber Dritten. Sie sind weiterhin verpflichtet, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

7)   Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4

Vereinsvermögen

1)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2)   Das Vereinsvermögen ist durch den Vorstand zu verwalten. Der Vorstand hat jährlich für die Zeit vom 01.01. eines Jahres bis zum 31.12. des Folgejahres Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung ist durch Kassenprüfer zu überprüfen.

§ 5

Organe des Vereins

1)   Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der vertretungsberechtigte Vorstand i.S. d. § 26 BGB
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der Geschäftsführer
e) die Ausschüsse

2)   Soweit diese Satzung nicht ausdrücklich vom „vertretungsberechtigten Vorstand“ spricht, ist unter dem Begriff des Vorstands der „geschäftsführende Vorstand“ zu verstehen.

§ 6

Mitgliederversammlung

1)   Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief an alle Mitglieder mit einer Frist von drei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann die Teilnahme von Gästen oder Sachverständigen zulassen.

2)   Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder. Stimmrechtsvollmachten sind schriftlich zu erteilen. Bevollmächtigte können nur Mitglieder sein. Kein Bevollmächtigter darf mehr als drei Vollmachtgeber bei der Abstimmung vertreten.

3)   Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

4)   Der Mitgliederversammlung obliegen

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von Kassenprüfern
e) Wahl von Ausschussmitgliedern
f) Satzungsänderung
g) die Entscheidung über Beitragserhebung und die Höhe der Beiträge
h) Entscheidung über eingereichte Anträge
i) Auflösung des Vereins

5)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe eines Grundes beantragen. Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

6)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nur durch andere ordentliche Mitglieder und aufgrund schriftlicher Vollmacht möglich.

7)   Abstimmungen erfolgen nur dann geheim, wenn dies eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt.

8)   Über Gegenstände, die nicht auf der in der Einladung mitgeteilten Tagesordnung stehen, kann nur in dringenden Fällen und nur dann abgestimmt werden, wenn dies mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt (Dringlichkeitsanträge). Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

9)   Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden und einem von der Mitgliederversammlung jeweils gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7

Vertretungsberechtigter Vorstand i.S. d. § 26 BGB

1)   Der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt durch jeweils zwei seiner Mitglieder den Verein nach außen. Seine Vertretungsmacht ist nicht beschränkt.

2)   Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer; sie werden auf die Dauer von maximal drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit kommisarisch aus, falls ein neuer vertretungsberechtigter Vorstand noch nicht gewählt ist.

3)   Als Mitglied des vertetungsberechtigten Vorstands ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Wahlvorschläge mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist zwischen den beiden Vorschlägen mit der höchsten Stimmenanzahl eine Stichwahl durchzuführen. Gewählt ist in diesem Fall derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

4)   Fällt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins zum Vorstandsmitglied mit dessen Zustimmung ernennen, dass das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt.

5)   Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands sind beim Vereinsregister zu melden.

§ 8

Geschäftsführender Vorstand, Geschäftsführer

1)   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstands sowie aus den Vorsitzenden der einzelnen Ausschüsse. Daneben können bis zu drei weitere Beisitzer gewählt werden.

2)   Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung oder Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Vorstand hat im Rahmen der Satzung Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern.

3)   Der geschäftsführende Vorstand beschließt über Geschäftsführungsmaßnahmen mit einfacher Mehrheit, sofern dies in einer Geschäftsordnung des Vorstands nicht anderweitig geregelt ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Geschäftsordnung kann den Ausschüssen eigene Bereiche zuweisen, unbeschadet der Zuständigkeit des Gesamtvorstandes.

4)   Die Wahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach § 7 Abs. 2 und 3; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

5)   Der Vorstand kann einen Geschäftsführer wählen, dem die laufende Geschäftsführung obliegt. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen wird.

6)   Die Ladung zu Sitzungen des Vorstands hat mit einer Frist von mindestens 10 Tagen zu erfolgen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

7)   Die Mitglieder des vertretungsberechtigten und geschäftsführenden Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Ihre Auslagen sind zu ersetzen.

8)   Gegenüber dem Verein haften die Mitglieder des Vorstands nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9

Ausschüsse, Zirkel

1)   Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung oder Auflösung ständiger oder nicht ständiger Ausschüsse zur Förderung des Vereinszwecks beschließen.

2)   Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus dem Kreis der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Zahl soll mindestens drei, höchstens jedoch sieben betragen. Die Ausschussmitglieder wählen einen Vorsitzenden und geben sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstands bedarf.

3)   Die Ausschüsse beraten die Aufgaben ihres Bereichs und geben dem Vorstand insoweit Empfehlungen. Sie tagen in nichtöffentlicher Sitzung. Jedes Vorstandsmitglied ist in den Ausschusssitzungen teilnahmeberechtigt (ohne Stimmrecht).

4)   Neben der Einrichtung von Ausschüssen durch die Mitgliederversammlung kann der Vorstand zur Förderung des Vereinszwecks (informelle) Zirkel einsetzen und auflösen sowie deren Leiter bestimmen. Das Recht zur Einsetzung steht jedem Mitglied zu, sofern es dies dem Vorstand anzeigt. Diese Zirkel sind keine Organe des Vereins, sondern dienen allein der offenen Diskussion von Einzelthemen in einem kleineren Mitgliederkreis. Der Zugang zu diesen Zirkeln steht jedem Mitglied offen. Die Mitgliederversammlung hat das Recht die Arbeit eines Zirkels durch Einrichtung eines Ausschusses nach Abs. 1 zu formalisieren.

§ 10

Schweigepflicht, Verlautbarungen

1)   Einzelne Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit und den Inhalt ihrer Sitzungen Stillschweigen zu bewahren, soweit eine Offenbarung nicht zwingend durch Gesetz oder diese Satzung vorgesehen ist oder der Wahrung übergeordneter Interessen dient.

2)   Über Verlautbarungen des Vorstands und der Ausschüsse beschließen jeweils deren Mitglieder. Sie haben durch den Vorsitzenden zu erfolgen.

§ 11

Kassenprüfung

Die Rechnungslegung des Kassierers ist jährlich einmal von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Das Nähere bleibt einer Vereinsordnung vorbehalten.

§ 12

Vereinsordnung

1)   Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, auf der Grundlage dieser Satzung Vereinsordnungen zu beschließen. Der Beschluss kann von einer Mitgliederversamlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 aufgehoben werden.

2)   Gegenstand einer Vereinsordnung sind Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Finanzwesen, Kassenprüpfung
  • Geschäftsordnung der einzelnen Organe und deren Zustimmung

3)   Vereinsordnungen sind den Mitgliedern bekanntzumachen. Die Bekanntmachung kann durch Verteilung in einer Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 13

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.

§ 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.


Beschlossen durch die Gründungsversammlung der „Deutschen Gesellschaft für Teleradiologie e.V.“ am 09. Juni 2006 in Wallerfangen um 18.00 Uhr.

Satzung
 
     
 
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Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Saarlouis Nr. 1285
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